Kühl & Deibel
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kühl & Deibel Berlin,
Stefan Rätz & Nils Raethel GbR, Berlin

§ 1 Verträge

Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Kunden und Auftragsannahme durch den Auftragnehmer zustande, wobei die Auftragsannahme nur unter Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Kostenanschläge sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2 Bauleistung

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit nicht nachfolgend davon abweichende Bestimmungen getroffen sind. Sie bedürfen der Schriftform. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt!

§ 3 Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen.

Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen –“ (VOL). Teil B, seitens des Auftraggebers zwingen anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

§ 4 Liefertermin

Termine sind unverbindlich, Liefertermine sind nur solche, die ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

Der Kunde verliert den Anspruch auf Einhaltung der Lieferfrist, wenn er nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen übergibt oder er nicht rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen und Freigaben erteilt oder nicht rechtzeitig alle von ihm zu stellenden Bauteile liefert oder sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

Streiks, höhere Gewalt und sonstige Umstände, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung von Lieferterminen.

Soweit der Kunde aus Überschreitung von Lieferterminen Rechte herleiten möchte, bedarf es hierzu vorher einer schriftlichen Ankündigung dieses Willens im Zusammenhang mit der Setzung einer angemessenen Nachfrist.

§ 5 Abnahme

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf sie verzichtet. Stillschweigender Verzicht wird insbesondere dann angenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von einer Woche vorgenommen hat, nachdem die Firma die Fertigstellung angezeigt hat.

§ 6 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Ausgeschlossen bleiben Mängel und Schäden, deren Ursachen in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, wie z.B. Beschädigungen durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse durch Risse in den Untergründen durch arbeitende Unterkonstruktionen, anstrichfeindliche Konstruktionen usw.

Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.

Bei Mängel hat der Kunde nur Anspruch auf Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Aufrechnung mit anderen, als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung sind vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigten nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Die Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn während der Gewährleistungsfrist an der mangelhaften Sache Arbeiten durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden oder der Auftragnehmerin vor Abnahme durch den Kunden Gelegenheit zur Nachbesserung der bei der Abnahme erkennbaren Mängel nicht gegeben wurde. Weiter haftet die Auftragnehmerin nur für Schäden an Sachen oder Personen, die von ihr grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wird ein von der Auftragnehmerin gelieferter Gegenstand vor Zahlung des vollen Kaufpreises ausgeliefert, so bleibt er bis zur Erfüllung der Restforderung Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen

Zahlungen werden mit Rechnungserteilung fällig. Auch vor Rechnungserteilung kann die Firma Abschlagszahlungen in Höhe der bereits von ihr erbrachten Leistungen verlangen, die dann sofort fällig werden. Vor vollständiger Ausgleichung des Werkvergütungsanspruchs kann der Kunde die Auslieferung nicht verlangen. Die Firma ist nicht verpflichtet, Arbeiten fortzusetzen, sofern fällige Abschlagszahlungen nicht vollständig entrichtet wurden.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma berechtigt, ab Fälligkeit Verzinsung in Höhe von 2% über den Bundes-Diskontsatz und den Ersatz etwaiger Mahn- und sonstiges Verzugskosten zu verlangen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Sind beide Parteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam.

(c) 2021 Kühl & Deibel